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Wichtig! Lesen Sie bitte die folgenden Mietvereinbarungen, da sie fester Vertragsbestandteil sind:
Allgemeine Mietbedingungen
1. Geltung
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für die Vermietung von Zelten einschließlich allem Zubehör und etwaiger mitgemieteter Innenausstattungen. Bei Um- und Nachbestellungen sind diese Bedingungen ebenfalls maßgebend, auch wenn dies in der Auftragsbestätigung nicht besonders vermerkt ist.
2. Schriftform
Über die Auftragsbestätigung hinaus mündlich getroffene Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung, um rechtsgültig zu sein.
3. Mietzeit
Die Mietzeit, auf die sich der Mietpreis bezieht, beginnt mit dem Tag der Versendung des Mietmaterials und endet am Tag des Eingangs des Mietmaterials beim Vermieter. Abgangs- und Eingangstag gelten je als Miettag.
4. Hilfestellung bei Montage
Ist vereinbart, daß der Mieter dem Vermieter zum Aufbau Hilfskräfte zur Verfügung stellt, hat der Mieter dafür zu sorgen, daß diese am bekanntgegebenen Montagebeginn vollständig anwesend sind und den Anweisungen des vom Vermieter beauftragten Montageleiters Folge leisten. Der Montageleiter ist berechtigt, vom Vermieter zusätzliche Arbeitskräfte zur Montage anzufordern, wenn der Mieter die von ihm zugesagten Hilfskräfte nicht zur Verfügung stellt oder diese den Anweisungen des Montageleiters keine Folge leisten. Dadurch eintretende Verzögerungen gehen ebenfalls zu Lasten des Mieters.
Dieses gilt insbesondere für durch solche Verzögerungen entstehenden Wartezeiten und zusätzliche Wegekosten für Lageort zur angeforderte Monteure. Die Vergütung dieser Ausfallzeit / Reisezeit und Wegekosten sowie zusätzliche Montagekosten werden von der Mieterin nach der jeweils gültigen Preisliste zum Zeitpunkt der Montageberechnet. Verzögerungen in der Montage durch Witterungsverhältnisse, Zug- und LKW-Verspätungen usw. gehen nicht zu Lasten des Vermieters.
5. Transport des Mietmaterials
Wird der Transport vom Mieter durchgeführt, gehen die Transportkosten und das Transportrisiko von vereinbarter Baustelle und zurück zu Lasten des Mieters. Der Vermieter hat das Recht, das Transportmittel zu bestimmen und für Rechnung des Mieters zu bestellen. Es ist Sache des Mieters, eine entsprechende Transportversicherung für den Transport abzuschließen. Der Vermieter haftet nicht für die Einhaltung des Transporttermins durch den jeweiligen Spediteur. Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Verzögerung der Anlieferung des Mietmaterials oder wegen Lieferungsverzug infolge höherer Gewalt werden ausgeschlossen.
6. Haftung, Mieterpflichten
Der Vermieter trägt das Risiko der durch ordnungsgemäßen Gebrauch entstehenden Abnutzung des Mietmaterials. Der Mieter trägt das Risiko etwaiger Beschädigung der angemieteten Sachen, sei es durch Mitarbeiter des Mieters, durch betriebsfremde Dritte oder durch höhere Gewalt. Der Mieter hat während der Mietzeit eine Sturm- und Feuerschadenversicherung abzuschließen und diese auf Verlangen dem Vermieter nachzuweisen. Der Versicherungswert des Zeltes ist vom Vermieter dem Mieter bekanntzugeben. Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter während der Mietzeit keine Veränderungen am gemieteten Material vornehmen,
vornehmen lassen oder dulden. Etwaige Beschädigungen oder erforderliche Instandsetzungen sind unverzüglich dem Vermieter zu melden. Etwa erforderlich werdende Reparaturen hat der Vermieter unverzüglich vorzunehmen, die Kosten hierfür trägt der Mieter, wenn es sich nicht um Schäden aus normaler Abnutzung des Materials handelt. Es ist dem Mieter untersagt, Veränderungen am angemieteten Objekt vorzunehmen. Die gemieteten Sachen sind sorgfältig zu behandeln. Es ist unter anderem untersagt, Ankerschrauben, Streben oder andere Befestigungsvorrichtungen zu lockern oder zu entfernen. Das Zeltgerüst darf nicht als
Aufhängevorrichtungen benutzt werden. Bei Schneefall hat der Mieter das Zeltdach von Schnee zu räumen oder durch ein entsprechendes Beheizen des Zeltes für ein unverzügliches Abtauen des Schnees zu sorgen. Werden Konstruktionsteile, Befestigungsteile oder die Zeltverkleidung durch Einwirkung höherer Gewalt oder aus sonstigen Gründen gelockert, hat der Mieter sich wegen der Schadensbehebung unverzüglich mit dem Vermieter in Verbindung zu setzen und die Anweisungen des Vermieters zu befolgen. Gleiches gilt, wenn der Mieter während der Mietzeit eine Beeinträchtigung der Standsicherheit des Zeltes feststellt.
Kann der Mieter den Vermieter nicht erreichen, ist er verpflichtet, durch Selbsthilfe drohende Gefahren abzuwenden. Der Mieter wird darauf hingewiesen, daß bei drohendem starkem Wind, bei Sturm- oder Gewittergefahr unverzüglich sämtliche Aus- und Eingänge an den Zelten zu schließen sind.
7. Abnahme
Nach erfolgtem Aufbau bescheinigt der Mieter dem Montageleiter des Vermieters die ordnungsgemäße Montage und Übergabe des oder der Zelte nebst Zubehör. Gleichzeitig ist die Arbeitszeit der Monteure und des Montageleiters zu bestätigen. Die entsprechenden Unterlagen dienen der Rechnungserteilung, der Mieter hat also die abzuzeichnenden Unterlagen zu überprüfen. Es ist Sache des Mieters, einen seiner Mitarbeiter zur Überwachung und Überprüfung der Montage und zur Abzeichnung der entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Soweit der Mieter einen solchen Mitarbeiter nicht abstellt, hat er etwaige Beanstandungen
hinsichtlich der aufgewendeten Zeit (Montage, Reise- und Wartezeit) und des ordnungsgemäßen Aufbaus innerhalb von 7 Tagen schriftlich geltend zu machen. Beanstandungen nach Ablauf dieser Zeit sind unbeachtlich und werden nicht mehr berücksichtigt.
8. Mietsicherheit
Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter eine Sicherheit zu verlangen, und zwar nach Wahl des Vermieters entweder bis zur Höhe des Versicherungswertes des gemieteten Materials oder bis zur Höhe des voraussichtlich insgesamt vom Mieter zu zahlenden Rechnungssumme für Miete, Montage, Demontage und Transport. Der Mieter kann Sicherheit leisten entweder durch Barzahlung oder durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer westdeutschen Großbank.
9. Rückgabe
Nach Ablauf der Mietzeit hat der Mieter das gemietete Material in ordnungsgemäßem, unbeschädigtem Zustand dem Vermieter zurückzugeben. Bei der Demontage festgestellte Beschädigungen gehen zu Lasten des Mieters, es sei denn, der Mieter weist nach, daß diese Schäden durch den gewöhnlichen Gebrauch oder durch Abnutzung entstanden sind. Werden Beschädigungen des Mietmaterials erst nach Rücktransport zum Vermieter festgestellt, ist der Vermieter verpflichtet, diese Schäden innerhalb von 7 Tagen dem Mieter bekanntzugeben. Der Mieter hat das Recht, sich von dem Vorhandensein der Schäden innerhalb der gleichen
Frist zu überzeugen. Unterläßt er dies, gelten die von dem Vermieter bekanntgegebenen Beschädigungen als vom Mieter anerkannt, es sei denn, der Mieter weist nach, daß ein Schaden nicht existiert hat.
10. Fortsetzung des Mietverhältnisses
Benutzt der Mieter nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit das Mietmaterial weiter, ist er zur weiteren Mietzinszahlung an den Vermieter verpflichtet. Das weitere Mietverhältnis kann mit Monatsfrist zum Monatsende gekündigt werden.
11. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Der Mieter hat seine Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietvertrag pünktlich zu erfüllen. Sämtliche Rechnungsbeiträge sind bei Rechnungstellung zahlbar. Der Mieter kann mit etwaigen Gegenforderungen gegenüber den Forderungen des Vermieters auf Zahlung der Mietzinsen, der Montage- und Demontagekosten, der Transportkosten oder sonstiger Schadensersatzbeiträge weder aufrechnen noch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, es sei denn, daß die Forderung des Mieters gegenüber dem Vermieter unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist. Etwaige Einwendungen gegen die Rechnungen des Vermieters müssen
innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum erhoben werden, spätere Einwendungen werden nicht anerkannt.
12. Zahlungsrückstand, fristlose Kündigung
Kommt der Mieter mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Rückstand, zahlt er also die fälligen Rechnungsbeträge trotz Aufforderung nicht, hat der Vermieter das Recht, auch einen befristeten Mietvertrag fristlos zu kündigen. Eine fristlose Kündigung ist ferner möglich, wenn über das Vermögen des Mieters ein außergerichtliches oder gerichtliches Vergleichsverfahren oder ein Konkursverfahren eingeleitet wird oder der Mieter zahlungsunfähig geworden ist. Gleiches gilt bei Nichteröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse. Bei fristloser Kündigung durch den Vermieter hat der Mieter unverzüglich nach Zugang der fristlosen Kündigung die gemieteten
Sachen dem Vermieter zurückzugeben. Etwa vorhandene Waren oder sonstige Materialien sind auf Kosten des Mieters unverzüglich zu beseitigen. Erfüllt der Mieter diese Verpflichtungen nicht, ist der Vermieter berechtigt, auf Kosten des Mieters das Zelt räumen zu lassen. Der Vermieter haftet nicht für etwaige Beschädigungen der in dem Zelt aufbewahrten Sachen bei oder nach der Räumung, es sei denn, diese Schäden würden grob fahrlässig oder vorsätzlich begangen. Bei vorzeitiger fristloser Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter hat der Mieter den Mietzins bis zum Ende des Monats zu entrichten, in dem das Zelt abgebaut
wird. Er hat darüber hinaus dem Vermieter Schadensersatz zu Leisten. Als Schadensersatz wird der Betrag geschuldet, den der Mieter bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung noch hätte zahlen müssen. Der Mieter hat das Recht, dem Vermieter nachzuweisen, daß ein Schaden in dieser Höhe nicht entstanden ist. Der Schadensersatzbetrag gem. dem vorstehenden Absatz ist vom Mieter auch dann zu zahlen, wenn er nach Vertragsabschluß das Mietmaterial nicht übernimmt.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist Schweinfurt. Als Gerichtsstand für alle Ansprüche bis zur Höhe von 2500,00 Euro wird die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bad Neustadt vereinbart, bei darüber hinausgehenden Ansprüchen die Zuständigkeit des Landgerichts Schweinfurt, Kammer für Handelssachen, soweit der Mieter Vollkaufmann ist.
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